Streik des Flugpersonals oder Aschewolke – immer wieder werden die Nerven von Flugreisenden auf eine harte Probe gestellt. Zuletzt wurde am Flughafen in Frankfurt gestreikt. Der Flugverkehr bleibt noch immer eingeschränkt. Was kann ich tun, wenn mein Flieger tatsächlich unerwartet am Boden bleiben muss? Welche Rechte habe ich im Fall von Flugverspätungen oder gar -ausfällen? Hier gibt es Antworten auf wichtige Fragen.
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![]() Bei einem Fluglotsenstreik bleiben die Flughäfen leer (jronaldlee /cc ) |
Am Frankfurter Flughafen wurde der Arbeitskampf Ende Februar vom zuständigen Arbeitsgericht unterbrochen. Der Streik des Bodenpersonals sollte zunächst bis Donnerstag, den 1. März, ausgedehnt werden. In den Tarifstreit wollten sich auch die Fluglotsen einschalten. Ihr angekündigter Arbeitskampf war ebenfalls gerichtlich abgesagt worden.
Betroffene Fluggäste können sich über das Fraport Communication Center über die aktuelle Situation informieren: Tel.: +49(0)1805-3724636 bzw. +49(0)1805-3724636. Auch die jeweiligen Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter helfen weiter.
1. Eine Flugausfall droht: Was kann ich zu tun?

Von einem Flugausfall wegen Aschewolke oder Streik bedrohte Flugreisende sollten sich rechtzeitig über die aktuelle Lage im Flugverkehr informieren. Informationen zu verspäteten An- und Abflügen bzw. Flugausfällen finden Passagiere auf der Internetseite ihrer Fluggesellschaft.
Wenn der Flug Bestandteil einer gebuchten Pauschalreise ist, sollten Urlauber ihren Reiseanbieter telefonisch über die jeweilige Servicehotline kontaktieren. Auch die einzelnen Flughäfen informieren im Internet über die aktuellen Entwicklungen im Flugverkehr.
2. Annullierung des Fluges: Welche Rechte habe ich?
Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft: Der Flug wurde annulliert? Reisende, die ihren Flug direkt über eine Fluggesellschaft gebucht haben, haben Anspruch auf einen Ersatzflug. Dies besagt die EU-Richtlinie für Fluggastrechte, die seit dem 17. Februar 2005 in Kraft ist. Doch Achtung: Die Fluggastrechte gelten unter anderem nur bei EU-Fluggesellschaften bzw. Flügen innerhalb der EU.

Je nach Situation des Flugverkehrs kann es einige Tage dauern, bis die Airline den Ersatzflug bereitstellen und die Reisenden an ihr Ziel befördern kann. Dir ist durch die lange Warterei die Lust an deiner Reise vergangen? Gefrustete Fluggäste dürfen nach der EU-Richtline für Fluggastrechte ihren Flug stornieren und sich den Flugpreis zurückerstatten lassen. Allerdings nur, wenn es durch einen Streik (oder ähnliches) zu erheblichen Beeinträchtigungen der Reise gekommen ist. Dies muss im Einzelfall genau geklärt werden.
Tipp: Sobald man von der Annullierung des Fluges erfährt, sollte man über die jeweilige Service-Hotline oder am Schalter die Fluggesellschaft kontaktieren und sich über mögliche Umbuchungen oder Stornierungen informieren. Rechtlichen Rat im Falle von Flugausfällen können sich Reisende auch bei den Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer – z.B. Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein – holen.
Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter: Der Flug wurde als Teil einer Pauschalreise gebucht? Auch hier muss der Reiseanbieter den Betroffenen einen Ersatzflug bereitstellen. Dabei sollten Urlauber jedoch dem Anbieter eine Frist von mehreren Stunden setzen. Sollte es zu einer grundlosen Verweigerung eines Ersatzfluges kommen, können Betroffene den Transport selbst organisieren und auf Kosten des Veranstalters beispielsweise einen Flug vom benachbarten Flughafen samt Transfer buchen.
3. Welche Rechte habe ich, wenn ich in meinem Urlaubsland festsitze?
Egal, ob der Flug direkt bei einer Airline oder bei einem Reiseveranstalter gebucht wurde – solange der Reisende auf seinen Rückflug wartet, hat er Anspruch auf kostenlose Betreuungsleistungen. Genauer heißt das: Die jeweilige Fluggesellschaft/der jeweilige Reiseanbieter muss auf Wunsch des Gastes für Erfrischungen, Mahlzeiten und – falls nötig – für eine Hotelübernachtung samt Transport sowie zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails sorgen. Alternativ können Reisende auf ein anderes Verkehrsmittel umbuchen.
4. Habe ich Anspruch auf Entschädigungen?
Zu Ausgleichszahlungen und Schadensersatz sind Fluggesellschaften bei einem Fluglotsenstreik oder einer Aschewolke in der Regel nicht verpflichtet. Ein Vulkanausbruch beispielsweise gilt als höhere Gewalt. Für die Sperrung des Luftraumes aufgrund einer Aschewolke können Fluggesellschaften nicht verantwortlich gemacht werden. Auch beim aktuellen Streik der Vorfeld-Mitarbeiter beim Frankfurter Flughafenbetreiber ist die Frage nach Schadensersatz strittig, da es sich nicht unbedingt um höhere Gewalt handelt. Ein Grund sei, dass die streikenden Mitarbeiter direkt beim Frankfurter Flughafenbetreiber angestellt seien, hieß es Medienberichten zufolge.
Anders sieht die Lage allerdings aus, wenn bei einem Flugausfall keine “außergewöhnlichen Umstände” vorliegen. Dann haben Fluggäste Ansprüche auf Ausgleichszahlungen von teilweise mehreren Hundert Euro. Weitere Infos gibt es auf euclaim.de.
Bei der Pauschalreise gilt: Kommt es zu einem Fluglotsenstreik, und damit zum Streik eines Dritten, ist der Anbieter in der Regel von seinen Zahlungen befreit. Zu einer Schadensersatzzahlung verpflichtet ist der Reiseanbieter allerdings, wenn das Personal der Fluggesellschaft die Arbeit niederlegt.
5. Verspätung des Fluges: Welche Rechte habe ich?
Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft: Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung können Flugreisende auch schon bei kürzeren Verspätungen auf ihre Rechte pochen. Verzögert sich der Abflug bei einer Kurzstrecke von 1.500 Kilometern um zwei Stunden und mehr, bei Mittelstrecken bis 3.500 Kilometern um mehr als drei Stunden und bei einer Langstrecke um vier Stunden und mehr, muss auf Wunsch des Fluggastes für das leibliche Wohl in Form von Erfrischungen und Mahlzeiten gesorgt werden. Auch auf zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails und – falls nötig – eine Übernachtung im Hotel hat der Gast einen Anspruch. Wer bei einer fünfstündigen Verspätung die Reise nicht mehr wahrnehmen möchte, kann die Kosten für sein Flugticket zurückverlangen. An der Verspätung der Maschine waren keine “außergewöhnlichen Umstände” schuld? In diesem Fall haben Fluggäste sogar Ansprüche auf Ausgleichszahlung. Weitere Infos hierzu gibt es auf euclaim.de.
Ansprüche gegenüber dem Reiseanbieter: Wenn sich bei einer gebuchten Pauschalreise die Abflugzeit bis zu vier Stunden verzögert, wird dies lediglich als Unannehmlichkeit gewertet. Erst bei Verspätungen bei mehr als vier Stunden kann ein Reisemangel vorliegen. Dies ist allerdings abhängig von der jeweiligen Flugstrecke. Falls der Reiseanbieter nach einer Fristsetzung keinen möglichen Ersatzflug bereit stellt, haben Reisende die Möglichkeit, einen alternativen Transport auf eigene Faust und auf Kosten des Reiseanbieters zu organisieren.
Übrigens: Falls die Fluggesellschaft ihren Pflichten nicht nachkommt, kann man juristische Schritte einleiten. Auf www.euclaim.de lassen sich beispielsweise mögliche Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gleich prüfen.


















